Wer

Wer kann eine Entgeltumwandlung machen?

Die Beschäftigten der Kassenmitglieder sind zur Entgeltumwandlung berechtigt. Sie müssen sich in einem unbefristeten (*) Arbeitsverhältnis befinden oder Wahlangestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis sein. Ausgeschiedene Vorruheständler können Ihre bestehende Entgeltumwandlung fortsetzen. Die Beschäftigten dürfen bei Beginn der Entgeltumwandlung nicht dienst-, berufs- und erwerbsunfähig sein.

(*) Seit 2009 kann ein Kassenmitglied bestimmen, dass auch befristet Beschäftigten die Möglichkeit der Entgeltumwandlung angeboten wird.