Abfindung

Kann ich meine Ansprüche aus der Entgeltumwandlung vorzeitig zurückzahlen bzw. abfinden lassen?

Nein. Einer „Sparbuchfunktion“ der Entgeltumwandlung steht die gesetzgeberische Absicht einer besseren Versorgung im Alter entgegen – darauf basiert die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung. Die Abfindungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber demnach in § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) stark reglementiert.