Lesehilfe zur Anwartschaftsbescheinigung

Die Informationen in den von der ukdgb über die Arbeitgeber versandten Anwartschaftsbescheinigungen sind wie folgt zu verstehen:

Zeile 1 (Vom Arbeitgeber für das Jahr …. gezahlte Zuwendung):
Weist den Betrag aus, den der Arbeitgeber im bescheinigten Jahr für die betreffende Person an die ukdgb abgeführt hat. Die ukdgb gibt diese Zuwendung abzugsfrei an den Rückdeckungsversicherer weiter. Aus dem Beitrag ermittelt sich der garantierte Rentenbaustein aus der VO 95. Daneben eine erfolgt die Kapitalanlage durch den Rückdeckungsversicherer. Die Garantiebausteine erhöhen sich um zusätzliche Leistungen (Zeile 4). Der Rückdeckungsversicherer kalkuliert mit einem geringen Verwaltungskostenanteil. Abschlusskosten oder Provisionen fallen nicht an.

Zeile 2 (Erreichte Anwartschaft auf Altersunterstützung …):
Dieser Betrag ist durch alle bisherigen Zuwendungen des Arbeitgebers als Anwartschaft erreicht und würde, sofern keine weiteren Zahlungen des Arbeitgebers an die ukgb erfolgen (so auch bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis), bei Rentenbeginn mindestens zur Auszahlung kommen.

Zeile 3 (Erreichte Anwartschaft bei Invalidität …):
Dieser Betrag würde im Falle einer Rente wegen Erwerbsminderung und gleichzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zur Auszahlung kommen. Er errechnet sich aus der bisher erworbenen Anwartschaft gemäß Zeile 2 plus einer Zurechnungszeit von 5 Jahren maximal bis zum 55. Lebensjahr. Dadurch wird der Unterschiedsbetrag zwischen Zeile 2 und 3 zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr immer kleiner. Ab dem 55. Lebensjahr sind beide Beträge deckungsgleich.

Zeile 4 (Erreichte Rentenbausteine aus Überschuss mtl.):
Der erreichte Rentenanspruch enthält eine Zusatzrente aus der Verrentung eines Gewinnguthabens. Das erreichte Gewinnguthaben ist garantiert. Die eingerechnete Zusatzrente beruht auf den heute maßgeblichen Rechnungsgrundlagen (insbesondere Annahmen zur Lebenserwartung, Rechnungszins). Sofern die Verrentungsfaktoren mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde angepasst werden, kann die Zusatzrente aus dem Gewinnguthaben künftig auch geringer ausfallen.
Der erreichte Rentenbaustein aus Sonderüberschuss wird erst zum Rentenbeginn endgültig festgesetzt und kann bis dahin auch reduziert werden oder ganz wegfallen.

Darunterliegende Zeilen: (Beispiel)

Leistungsbeginn im Alter   62   63   65    67
erreichbare Unterstützung mtl.150,00 €180,00 €200,00 €230,00 €
alternative Kapitalleistung18.000 €21.000 €25.000 €28.000 €

Diese Beträge können als ukdgb-Leistungen erwartet werden, falls bis zum jeweils genannten Renteneintrittsalter weiterhin Beiträge in der in Zeile 1 ausgewiesenen Höhe vom Arbeitgeber an die ukdgb entrichtet werden. Hat sich der Beitrag in Zeile 1 von einer zur anderen Anwartschaftsbescheinigung, beispielsweise infolge von Teilzeit reduziert, fallen demnach auch die Hochrechnungen auf das Rentenalter entsprechend geringer aus, als noch in der letzten Anwartschaftsbescheinigung angegeben. Sofern keine einschneidenden Veränderungen, z. B. Reduzierung von Ganztags- auf Halbtagsbeschäftigung erfolgen, sind diese Beträge ziemlich verlässlich. Die hohen Steigerungsraten zwischen dem 62. und dem 67. Lebensjahr kommen dadurch zustande, dass nach dem 62. Geburtstag nicht abgerufene Unterstützungsleistungen zu zusätzlichen Anwartschaften führen.

Anwartschaft nach RLEntgU:
Die enthaltene Garantieverzinsung ist abhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlung.

Anwartschaft aus abgelösten Richtlinien (ggf. UR 88 oder UR 83):
Für den Ausweis eines Betrages in diesem Bereich der Anwartschaftsbescheinigung bestehen zwei Voraussetzungen:
1. Der Anspruchsberechtigte hatte bereits eine frühere Versorgungszusage nach den Unterstützungs-Richtlinen 1988 oder 1983 und der Arbeitgeber hat diese Regelungen durch die VO 95 abgelöst.
UND
2. Für die früher geltenden Regelungen wurde bereits ein Besitzstand berechnet und EDV-mäßig bei der ukdgb gespeichert.

Trifft also eine der beiden Voraussetzungen nicht zu, kann auch kein Betrag an dieser Stelle ausgewiesen werden. Das muss aber nicht bedeuten, dass kein Anspruch auf einen Besitzstand aus einer abgelösten Altregelung besteht. Möglicherweise ist ein solcher Besitzstand lediglich noch nicht betragmäßig ermittelt worden. Oder er wurde zwar ermittelt, jedoch bei der ukdgb nicht EDV-mäßig gespeichert.

Sofern das Anmeldungsverhältnis bei der ukdgb durch Ausscheiden beim Arbeitgeber beendet wurde und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Anmeldung durch den gleichen oder einen anderen Arbeitgeber erfolgte, dann werden auf jeder neuen Anwartschaftsbescheinigung nur die neu entstandenen Anwartschaften ausgewiesen, aber nicht ein Besitzstand oder eine unverfallbare Anwartschaft aus einem früheren Anmeldungsverhältnis.

Wie ist ein ggf. ausgewiesener Besitzstand zu interpretieren?
Die Kassenmitglieder haben die Ablösung der früheren Versorgungszusagen höchst unterschiedlich geregelt. Teilweise wurden die Besitzstandsbeträge lediglich vorläufig ermittelt und es wurde darauf hingewiesen, dass beim späteren Unterstützungsfall immer eine abschließende Neuberechnung erfolgt (bspw. beim DGB). Der ausgewiesene Betrag ist demzufolge keine garantierte Versorgungszusage der ukdgb, sondern abhängig davon, was das Kassenmitglied im Einzelnen für seine Beschäftigten geregelt hat.

Beispielhaft soll nachfolgend für Beschäftigte des DGB einige Hinweise zum besseren Verständnis der genannten Besitzstände gegeben werden:
Sofern Beschäftigte Ende 1997 Ansprüche aus der Unterstützungs-Richtlinie 1988 (der früheren Gesamtversorgung) erworben hatten, wurde der Besitzstand unter Zugrundelegung einer nach dem so genannten „Näherungsverfahren“ geschätzten gesetzlichen Rente prognostiziert. Fällt am Ende der Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher aus als damals kalkuliert, reduziert sich die ergänzende Leistung der ukdgb entsprechend. Auf die tatsächliche gesetzliche Rente, die die Deutsche Rentenversicherung im Leistungsfall mit oder ohne Abschläge auszahlt, kommt es bei der ukdgb übrigens nicht an. Dort wird vielmehr auf der Basis der bis Ende 1997 erreichen Entgeltpunkte eine Hochrechnung bis zum 65. Lebensjahr vorgenommen und auf Basis des damals geltenden Rentenwertes die anzurechnende gesetzliche Rente fiktiv ermittelt.

Wer eine Entscheidung über den Eintritt in den Ruhestand zu treffen hat und Genaueres wissen will, sollte sich eine ausführliche Rentenauskunft bei seiner gesetzlichen Rentenversicherung einholen (mit jährlicher Darstellung der erworbenen Entgeltpunkte) und diese an den Bereich Personal beim DGB mit der Bitte um eine Auskunft zu den voraussichtlichen ukdgb-Leistungen weiterleiten. Zielführend ist die Vorgehensweise jedoch nur, wenn der Termin des Renteneintritts, beispielsweise bei Altersteilzeit, schon fest steht.

Bei Besitzstandsansprüchen aus der UR 83 ist die Leistungsprognose deutlich präziser einzuschätzen. Die ukdgb-Leistung aus der UR 83 ist nicht von externen Leistungen (wie bspw. der gesetzlichen Rente) abhängig. Abweichungen gegenüber dem in der Anwartschaftsbescheinigung ausgewiesenen Besitzstand könnten sich bestenfalls daraus ergeben, dass der damaligen Prognose ein falsches Bemessungsentgelt zugrunde lag, Anmeldungszeiten nicht oder zu viel einbezogen wurde oder eine Teilzeitbeschäftigung unberücksichtigt blieb. Solche Fälle wurden aber in der Vergangenheit höchst selten beobachtet.