Kapitalzahlung

Kann ich statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalzahlung erhalten?

Ja. Das Kapitalwahlrecht ist spätestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres unwiderruflich auszuüben. Eine Kapitalisierung von Leistungen an Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung ist ausgeschlossen. Bei solchen Leistungsfällen wird immer (d. h. unabhängig davon, ob ein Wahlrecht ausgeübt wurde oder nicht) eine monatliche Rente gewährt. Die Kapitalisierung ist auch dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts und dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug einer Altersunterstützung (§ 9) weniger als drei Jahre vergangen sind.

Die Erklärung über die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist schriftlich, jedoch ohne besondere Bestimmung zum Wortlaut, gegenüber der ukdgb abzugeben.

Auch im Falle einer Kapitalzahlung bleibt die Aussicht auf Hinterbliebenenrente erhalten.