Portabilität

Kann ich die Entgeltumwandlung bei einem Arbeitgeberwechsel vom künftigen Arbeitgeber fortsetzen lassen?

Wenn der künftige Arbeitgeber Mitglied der Unterstützungskasse ist (nur Gewerkschaften und gewerkschaftliche Einrichtungen) ist das möglich. Ansonsten wird die unverfallbare Anwartschaft beitragsfrei weitergeführt und kann im Rentenfall bei der ukdgb abgerufen werden.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Portabilität wurde nur für die versicherungsförmigen Durchführungwege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) vorgesehen. Im Rahmen einer unmittelbaren Versorgungszusage oder bei einer Unterstützungskasse ist eine Übertragung nur auf freiwilliger Basis aller Beteiligten denkbar – und auch nur dann, wenn der neue Arbeitgeber den gleichen Durchführungsweg vorsieht.