BAG bestätigt Altersabstandsklausel bei der Hinterbliebenenversorgung

Im zugrundeliegenden Fall (3 AZR 43/17) klagte eine Witwe, die mehr als 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Mann ist, auf eine höhere Witwenrente aus einer Versorgungsordnung. Die Zusage sah hinsichtlich der Hinterbliebenenabsicherung vor, dass eine Witwen-/Witwerrente nur gewährt werde, wenn der Ehegatte nicht um mehr als 15 Jahre jünger ist als der Berechtigte – im vorliegenden Fall der Verstorbene. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, diese sogenannte Altersabstandsklausel aus einer Versorgungsordnung – und somit der Leistungsausschluss – gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Aufgrund der zwischenzeitlichen Insolvenz des ehemalige Arbeitgebers, richtete sich die Klage gegen den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG). Die beiden vorhergehenden Instanzen (ArbG Köln, 2 Ca 9521/14, und LAG Köln, 11 Sa 81/16) gaben der Klägerin Recht. Der beklagte Träger der Insolvenzsicherung legte Berufung ein.

In einem anderen Fall hatte das BAG bereits entschieden, dass der vollständige Leistungsausschluss eine übermäßige Beeinträchtigung des anerkannten Interesses an der Versorgung des Ehepartners darstellt. Und dieses Interesse bestehe unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung. Der Ausschluss vernachlässige den Entgeltaspekt der bAV, wonach diese eine Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebstreue darstellt (BAG, 3 AZR 137/13).

Im vorliegenden Fall hat das BAG nun eine klare Entscheidung gegen die beiden Vorinstanzen getroffen:

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.“

Der 3. Senat führt weiter aus:

„Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.“

BAG, Urteil vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 43/17 –

PS. Auch die Versorgungsregelungen der ukdgb kennen übrigens Altersabstandsklauseln. Allerdings führen diese nicht zum vollständigen Wegfall der Hinterbliebenenrente.

  21. Februar 2018