Ab 01.01.2020: Aus KV-Freigrenze wird Freibetrag
Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit dem 01.01.2020 haben Betriebsrentner, die pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf einen Freibetrag. Es ist nur noch der Teil der Versorgungsbezüge pflichtig, der den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich.
Hinweis
Der Freibetrag gilt nicht in der Pflegeversicherung. Die Entlastung der Betriebsrentner erfolgt ausschließlich in der Krankenversicherung. Auch für Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt der Freibetrag nicht. Hier werden weiterhin die gesamten Einnahmen verbeitragt.