Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege       

Zum 1. Juli 2023 hat sich der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 % erhöht. Außerdem ist der Zuschlag für die Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,6 % auf 4,0 % gestiegen.

Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Danach entfällt dieser Abschlag wieder (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Die Beitragserhöhung soll u. a. zu weiteren Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige führen. Zusätzlich wird die Anzahl der Kinder stärker im Beitragssatz der Pflegeversicherung berücksichtigt.

Im Folgenden eine Übersicht zu den aktuellen und den bisherigen Pflegeversicherungssätzen:

Beitrag fürBeitragssatz
ab 01.07.2023
Beitragssatz
bis 30.06.2023
Kinderlose4,00 %3,40 %
Eltern mit 1 Kind
(Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)
3,40 %3,05 %
Eltern mit 2 Kindern*3,15 %3,05 %
Eltern mit 3 Kindern*2,90 %3,05 %
Eltern mit 4 Kindern*2,65 %3,05 %
Eltern mit 5 und mehr Kindern*2,40 %3,05 %
* Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind.

Hinweis:

Damit wir den richtigen Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei der Abrechnung Ihrer Versorgungsbezüge berücksichtigen können, benötigen wir von Ihnen Angaben zur Anzahl und dem Alter Ihres/Ihrer Kindes/Kinder sowie einen Nachweis, aus dem die Elternschaft hervorgeht (bspw. Geburtsurkunde).

Sofern Sie uns Ihre Elternschaft bereits nachgewiesen und Ihr/e Kind/er das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat/haben, ist keine neue Meldung erforderlich. Bei Fragen setzen Sie sich bitte per E-Mail an info@ukdgb.de oder telefonisch mit uns in Verbindung.
  3. Juli 2023