Betriebsrentenstärkungsgesetz und EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft

Am 01.01.2018 ist das „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ – kurz BRStG – in Kraft getreten. Mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt werden auch die Folgen aus der – schon älteren – EU-Mobilitätsrichtlinie in deutsches Recht übertragen.

Die Kernpunkte:

Reine Beitragszusage – „pay and forget“

  • Die neue Form der reinen Beitragszusage mit Beschränkung der Arbeitgeberhaftung ist nur auf tarifvertraglicher Basis möglich. Ob es zum Abschluss entsprechender Tarifverträge („Sozialpartnermodell“) kommt und wie solche Zusagen konkret ausgestaltet werden, werden die kommenden Monate bzw. Jahre zeigen.

Förderung von bAV-Zusagen an Geringverdiener

  • Gefördert werden neue, vom Arbeitgeber in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gezahlte Beiträge.
  • Kein Förderbetrag bei Direktzusagen, Unterstützungskassen oder Entgeltumwandlungen.
  • Geringverdiener sind Arbeitnehmer mit einem Einkommen von max. 2.200 € brutto/Monat.
  • Die Förderung beträgt 30 % eines AG-Beitrages, der zwischen 240 € und 480 € pro Jahr betragen muss. Sie wird dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueranmeldung verrechnet.
  • Die Förderung wird nur gewährt, wenn der Beitrag in einen Tarif mit gleichmäßiger Verteilung der Kosten („ungezillmert“) gezahlt wird. Bestehende Tarife erfüllen diese Voraussetzung häufig nicht!
  • Die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten bAV nur für Geringverdiener kann gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Anspruch auf Förderung allein dürfte kein ausreichendes sachliches Differenzierungsmerkmal sein.

Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung

  • Beträgt pauschal 15 % des umgewandelten Betrages, begrenzbar auf die tatsächliche SV-Beitragsersparnis des Arbeitgebers („Spitzabrechnung“).
  • Begrenzt auf Entgeltumwandlungen bis zur Höhe des gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruchs (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-BBG]). Im Jahr 2018 also maximal 15 % von 3.120 € = 468 €.
  • Gilt nur in den (versicherungsförmigen) Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse sowie Pensionsfonds und ist auch nicht beschränkt auf das Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage). Bei Unterstützungskassen und Direktzusagen besteht also keine Zuschusspflicht.
  • Gilt für neue Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019 (im Sozialpartnermodell sofort), für bereits bestehende Entgeltumwandlungen erst ab 01.01.2022.
  • Tarifverträge können von der Zuschusspflicht abweichen (aber nicht im Sozialpartnermodell).

Verdopplung des steuerfreien Beitrags gemäß § 3 Nr. 63 EStG von 4 % auf 8 % der RV-BBG in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)

  • Steuerfreie Nachzahlung von Beiträgen für Kalenderjahre ohne Entgeltanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis (maximal 10 Jahre * 8 % der BBG) möglich. Aber:
  • Der Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung gemäß § 1 a BetrAVG bleibt auf 4 % der BBG limitiert.
  • Die SV-Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung bleibt weiterhin nur bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der BBG.

Verbesserungen bei der Riester-Rente

  • Die Grundzulage erhöht sich auf 175,00 € pro Jahr.
  • Im Rahmen der bAV durchgeführte Riester-Verträge sind im Leistungsbezug nun nicht mehr beitragspflichtig in der KV/PV.

Freistellung bei der Grundsicherung

  • Freiwillige Vorsorgebemühungen werden honoriert, indem Teile der Versorgungsleistung nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden.
  • Anrechnungsfrei sind monatlich 100 € plus 30 % der darüber hinausgehenden Versorgungsleistung, maximal aber die halbe Regelbedarfsstufe 1 (in 2018 = 208 €).
  • Bei der Leistung muss es sich um eine lebenslängliche, monatliche Rente handeln.

Kürzere Unverfallbarkeitsfristen für ab 01.01.2018 erteilte Zusagen

  • Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen sind künftig gesetzlich bereits unverfallbar, wenn die Zusage 3 Jahre (bisher 5 Jahre) bestanden und der Mitarbeiter bei Austritt das 21. Lebensjahr (bislang 25. Lebensjahr) vollendet hat.
  • Zusagen auf betriebliche Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung sind schon seit dem Jahr 2001 sofort gesetzlich unverfallbar.

Verbesserungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer 

  • Unverfallbare Anwartschaften müssen ab 2018 dynamisiert werden.
  • Das gilt jedoch nur für Anwartschaften, die aus Beschäftigungszeiten ab 2018 erworben werden.
  • Und es gilt auch nicht für Festbetragszusagen oder wenn die unverfallbare Anwartschaft bereits eine Dynamisierung beinhaltet, bspw. bei beitragsorientierten Leistungszusagen, die eine Verzinsung bis zur Altersgrenze berücksichtigen.
  • Ferner gilt dies nicht für bereits geschlossene Versorgungssysteme.
  26. Januar 2018
  Kategorie: Informationen