Beachtung von Mitwirkungspflichten

Wer Unterstützungsleistungen beantragt oder erhält, hat


  1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Unterstützungskasse der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen,
  3. auf Verlangen der Unterstützungskasse Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Zu den Mitwirkungspflichten als ukdgb-Rentner gehört es u.a., uns über die aktuelle Postanschrift zu informieren. Bei Änderungen idealerweise zeitnah.

Werden die Mitwirkungspflichten nicht beachtet, kann dies zu einer vorläufigen Einstellung unserer Zahlungen führen. Dieses Vorgehen wird durch die Versorgungsregelungen legitimiert und gilt auch für andere Versorgungsträger (bspw. der Gesetzliche Rentenversicherung).

  11. Juni 2018